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Webadresse eines Notars darf Stadt-Namen enthalten
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 11.05.2009 - Az.: NotZ 17/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Internetdomain eines Notars darf den Namen einer Stadt enthalten.

2. Aus Gründen der Einheitlichkeit muss die Notarkammer in ihr Verzeichnis nicht jede beliebige Domain ihrer Mitglieder aufnehmen. Sie ist aber bei Anfrage dazu verpflichtet, unter der Musterdomain eine Verlinkung zu einer anderen Webseite des Notars herzustellen.




Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Notarkammer. Die Mitglieder der Kammer konnten sich in dem Verzeichnis mit dem Domain-Namen ihrer Webseite aufnehmen lassen. Grundsätzlich wurde von der Kammer dafür folgendes Muster zur Verfügung gestellt:

"www.Name-Ort.notare-in-mv.de"

Der Kläger war Notar und ließ sich mit folgender Adresse eintragen:

"www.notar-in-r.(...)de"

Nachdem die Beklagte die Domain doch aus dem Verzeichnis gelöscht hatte, begehrte der Kläger die Verlinkung zu seiner Internetseite wiederherzustellen. Hilfsweise beantragte er, unter der Musteradresse aufgenommen zu werden, die auf die beanstandete Webseite verweise.


Entscheidung:

Die Richter gaben nur dem Hilfsantrag statt.

In Bezug auf den Hauptantrag sei vor allem maßgeblich zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen Eingriff in die Berufsfreiheit gehe, insbesondere nicht um das werbliche Verhalten des Klägers. Denn ihm solle und könne nicht allgemein die Verwendung der Internetadresse "www.notar-in-r(...).de" untersagt werden. Eine derartige Maßnahme könne nur die Aufsichtsbehörde ergreifen. Vorliegend gehe es nach Ansicht des Gerichts nur darum, ob und auf welchem Wege eine Verlinkung von der Webseite der Notarkammer auf die Internetseite des Klägers erfolge.

Auch im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes sei es zulässig, dass die Kammer sämtliche Mitglieder gleich behandle und daher auch alle eingetragenen Domains gleich auszusehen hätten. Es sei nicht zu erkennen, dass dadurch schützenswerte Interessen des Klägers verletzt würden. Da er sowie mehrere Webadressen benutze, mache es für ihn keinen Unterschied, unter welcher dieser Adressen eine Verlinkung stattfinde.

Um ihm aber nicht die Leistung zu verwehren, die andere Kammermitglieder erhielten, habe er einen Anspruch darauf unter der Musterdomain der Notarkammer auf seine Webseite verlinkt zu werden. Insofern sei die Kammer verpflichtet, eine Verlinkung unter ihrer Musteradresse vorzunehmen.




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