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Wahrheitsgemäßer Bericht in Online-Archiv über Insolvenz muss akzeptiert werden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 324 O 283/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Zeitung ist nicht verpflichtet einen wahrheitsgemäßen Bericht in einem Online-Archiv über die zurückliegende Insolvenz eines Unternehmers zu löschen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Breitenwirkung des Berichts sehr gering ist und die Meldung neutral gehalten ist und lediglich wahre Fakten enthält.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Unternehmer, über dessen Privat- und Firmenvermögen ein Konkursverfahren in der Vergangenheit eröffnet worden war. Im Jahr 2002 und 2006 wurden diese Verfahren abgeschlossen.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Zeitung, die in ihrem Online-Archiv Meldungen über die Eröffnung dieser Verfahren aus dem Jahr 1995 vorhielt. Der Kläger begehrte die Löschung dieser Zeitungsartikel, da er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Es gebe keinen Grund mehr, ihn auch heute noch als "Pleitier" darzustellen.

Die Beklagte wandte hiergegen ein, dass der Bericht nur wahre Tatsachen enthalte. Des Weiteren sei er erst nach intensiver Recherche im Internet und erst auf Seite 3 der Google-Suchergebnisse zu finden.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Pressefreiheit und damit die Veröffentlichung der Zeitungsberichte nicht vorbehaltlos gewährleistet werde. Es müsse immer eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse stattfinden. Vorliegend gehe diese Abwägung zugunsten der Zeitung aus.

Zwar werde der Kläger von einem Teil der Öffentlichkeit mit seinem wirtschaftlichen Scheitern in Verbindung gebracht, was sich negativ auf sein Persönlichkeitsbild und seine Reputation auswirken könne. Dennoch müsse der Kläger den Artikel hinnehmen.

Zum einen handle es sich ausschließlich um wahre Tatsachen, über die berichtet werde. Der Artikel sei auch neutral und sachlich verfasst und enthalte keinerlei Schuldvorwürfe. Zum anderen sei die Breitenwirkung nicht sonderlich groß. Erst nach intensiver Recherche und explizitem Suchen werde der User auf den Artikel aufmerksam. Bei Google erscheine er nicht einmal auf den vorderen Ergebnis-Seiten.




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