Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Vorwurf des Betrugs in Abmahnverfahren zulässige Meinungsäußerung
Landgericht Berlin, Beschluss v. 03.09.2009 - Az.: 27 O 814/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird im Zusammenhang mit einem Abmahnverfahren der Vorwurf des Betrugs geäußert, handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung. Die Aussage ist grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.



Sachverhalt:

Der Kläger wurde von der Beklagten "Betrüger" genannt, nachdem dieser gegenüber der Beklagten eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Der Kläger hielt die Äußerung und den Vorwurf für rechtswidrig und begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Aussage um eine rechtliche Beurteilung handle, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei.

Die Aussage stelle nur klar, dass der Kläger die Beklagte abgemahnt habe. Die konkreten Umstände der Abmahnung bezüglich des Datums und des Grundes lägen gerade nicht vor. Insofern sei die Äußerung völlig substanzlos und der Wahrheitsgehalt für einen Leser nicht überprüfbar.

Vorliegend habe die Beklagte auch nicht die Grenzte zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. Die Beklagte habe in dem "Abmahnblog" lediglich kommentiert, wie sie das Verhalten des Klägers einschätze. Dabei habe nur dieser Sachverhalt im Vordergrund gestanden und nicht die Diffamierung des Klägers.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen