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"Vorher-Nachher"-Vergleich in Waschmittelwerbung nicht wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.05.2010 - Az.: 6 U 205/09
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Leitsatz:
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in der Werbung einen "Vorher-Nachher"-Vergleich von einem Wäschestück präsentiert, wobei das "Nachher"-Bild deutlich aufgehellt erscheint. Eine derartige Reklame ist nicht irreführend, da der Verbraucher gerade in der Werbung von Flecken-Entfernern mit einer solchen Darstellung rechnet.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die Waschmittel und Flecken-Entferner vertrieben.
Der Kläger hielt die Reklame des Beklagten für wettbewerbswidrig, weil dieser in einer Werbebroschüre ein Bild von einem Wäschestück abdruckte und den "Vorher-Nachher"-Effekt damit präsentierte. Der Kläger war der Auffassung, dass dies irreführend sei, weil der Eindruck gewonnen werde, dass die starke Aufhellung des Wäschestücks allein durch den Flecken-Entferner bewirkt worden sei. Da dies nicht den Tatsachen entspreche, werde der Verbraucher in die Irre geführt. Der Kläger begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Werbung nicht suggeriert werde, dass der beworbene Flecken-Entferner dazu führe, dass die Textilien den Weißgrad neuer Wäsche erreichten. Dazu sei der bildliche Vergleich nicht geeignet, da das Bild zwar ein aufgehelltes Wäschestück zeige, dies jedoch nicht wie neu aussehe.
Zudem werde ein durchschnittlicher Verbraucher gerade in der Werbung für Waschmittel sowieso annehmen, dass ein Flecken-Entferner gerade dazu diene, Schmutz zu entfernen. Insofern habe er gar keinen Anlass zu der Annahme, dass einem Waschmittel weitergehende Wirkung zuzuschreiben sei, insbesondere nicht die einer besonderen Aufhellleistung. Eine Irreführung der Verbraucher werde daher ausgeschlossen.
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