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Voraussetzungen missbräuchlicher Abmahntätigkeit
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: 4 U 93/09
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Leitsatz:
Werden regelmäßig Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern ausgesprochen, von denen einzelne nicht weiter verfolgt werden, und steht die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Abmahnenden, so ist von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung auszugehen.
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Sachverhalt:
Der Kläger machte gegen die Beklagte Kostenerstattung für eine Abmahnung geltend. Der Abmahnung lagen ein unvollständiges Impressum und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zugrunde.
Die Beklagte trug vor, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich. Zum einen habe er selbst in der Vergangenheit falsch über das Widerrufsrecht belehrt. Zum anderen gehe er gezielt gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern vor, sein Prozessbevollmächtigter, der im Übrigen in der gleichen Branche selbst tätig sei, suche regelmäßig nach Verstößen. Einzelne Abmahnungen seien mitunter mit diffusen Begründungen nicht weiter verfolgt worden. Die Zahl der durch den Kläger ausgesprochenen Abmahnungen steige stetig, während sein Umsatz zurückgehe. |
Entscheidung:
Das Gericht nahm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers an und wies die Klage ab.
Ein Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden nicht die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern ein sachfremdes Ziel, etwa das Erzielen von Gebühren, sei. Aus den Gesamtumständen sei zu schlussfolgern, dass der Kläger derartige sachfremde Ziele verfolgt habe.
Er habe eine nicht mehr genau zu ermittelnde Zahl von Abmahnungen ausgesprochen und eine regelmäßige Abmahntätigkeit entfaltet. Zuweilen seien die abgemahnten Personen verwechselt worden. Dabei seien immer wieder die gleichen Textbausteine verwendet worden. Wer sich auf die Abmahnung bestimmter Verstöße spezialisiere, zeige, dass er keine wettbewerbspolitischen Ziele verfolge.
Außerdem sei der Kläger durch die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen. Dieses stehe nicht im Einklang mit seinem wirtschaftlichen Erfolg. Für rückläufigen Umsatz spreche z.B. die sich verringernde monatliche Anzahl von Bewertungen in dem Internetportal, in dem der Kläger verkauft habe. Schließlich ergebe sich, dass der Kläger Abmahnungen nach "Gutsherrnart" verfolge. Er entscheide situativ, ob er entdeckte Verstöße mündlich oder schriftlich verfolge oder sie seinem Prozessbevollmächtigten übergebe bzw. ob er die Abmahnungen später wieder fallen lasse.
Auch das Verhältnis des Klägers zu seinem Prozessbevollmächtigten weise ungewöhnliche Umstände auf. So sei dieser selbst in der Branche tätig. Zuweilen seien die Anwaltskosten nur anteilig oder pauschal abgerechnet worden.
Sämtliche Indizien seien vom Kläger nicht ausreichend ausgeräumt worden, somit sei von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.
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