 |
         |
 |
Voraussetzungen eines Branchenbuch-Betruges
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 13 U 9/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Wird das bekannte Telefonverzeichnis "Das Örtliche" nachgeahmt, so kann nicht ohne weiteres von einem Branchenbuch-Betrug ausgegangen werden. Nur weil ein Angebotsschreiben ähnlich aufgemacht und in Art einer Rechnung gestaltet ist, liegt nicht zwingend eine Täuschung vor. Etwas anderes gilt, wenn die Gesamtschau der Umstände die Täuschungsabsicht darlegt.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Zahlungsansprüche geltend. Sie versandte an den Beklagten mehrfach Angebotsschreiben, die in der Aufmachung dem Telefonverzeichnis "Das Örtliche" ähnelten. Eine Mitarbeiterin der Klägerin rief in diesem Zusammenhang auch mehrfach bei dem Beklagten an, um sich zu vergewissern, ob hinsichtlich der Daten und der Eintragung "alles wie immer" bleibe.
Da der Beklagte insgesamt den Eindruck erhielt, dass es sich tatsächlich um "Das Örtliche" handelte, in dessen Telefonbuch er seit langem inseriere, unterschrieb er das zugesandte Faxformular der Klägerin. Erst später fiel ihm auf, dass es sich nicht um "Das Örtliche" gehandelt hatte, so dass er gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Vertrages aufgrund arglistiger Täuschung erklärte.
|
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Beklagten Recht und erklärten den Vertrag aufgrund der Anfechtung für unwirksam.
Dabei stellten sie fest, dass allein in der Übersendung des Vertragsentwurfes noch keine arglistige Täuschung zu sehen sei. Zwar sei das Angebotsschreiben ähnlich aufgemacht gewesen,wie das des Telefonverzeichnisses "Das Örtliche". Für eine Täuschungsabsicht reiche dies allerdings noch nicht aus.
Das Gericht bewertete das Verhalten der Klägerin in der Gesamtschau der Umstände jedoch als Branchenbuch-Betrug. Ein Indiz sah es in dem Telefongespräch, dass die Mitarbeiterin der Klägerin mit dem Beklagten geführt habe. Darin habe die Mitarbeiterin erklärt, sie sei vom örtlichen Telefonbuch und wolle nur wissen, ob "alles wie immer" bleibe. Sie habe dem Beklagten damit suggeriert, dass eine Vertragsbeziehung bereits bestehe. Dass sie gar nicht von dem tatsächlichen Verzeichnis "Das Örtliche" stammte, habe sie nie aufgeklärt.
Insgesamt gesehen spreche sowohl die immense Ähnlichkeit des Formulars als auch das Vorgehen der Klägerin dafür, dass der Kunde getäuscht werden solle. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig, so dass der Klägerin keinerlei Entgeltansprüche zustünden.
|
|
|
|