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Voraussetzungen einer missbräuchlichen Abmahnung
Landgericht Berlin, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 16 O 263/08
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Leitsatz:
Die Durchführung von 19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung den eigenen Umsatz des Abmahnenden im zugrunde liegenden Wettbewerb deutlich übersteigen und lediglich offensichtliche kleine Rechtsverstöße geahndet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen lediglich zur Beeinträchtigung der Mitbewerber ausgesprochen wurden.
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Sachverhalt:
Die Antragstellerin verkauft auf Märkten sowie zum Teil im Internet Fahrräder und Fahrradzubehör. Die Antragsgegnerin verkauft auf einer Internetplattform u.a. Fahrradhelme.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen verschiedener Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die u.a. die Abwicklung eines Widerrufs betrafen, sowie wegen der fehlenden Angabe des Vertreters der GbR der Antragsgegnerin ab.
Die Antragsgegnerin hält die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen, weil die Antragstellerin im Jahr 2008 parallel 19 Verfahren angestrengt hat, zum anderen weil sich die Geschäftsbereiche der Parteien nur minimal überschneiden und die Antragstellerin im Zeitraum der Abmahnung keine Angebote im Internet eingestellt hatte.
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Entscheidung:
Das Gericht nahm eine Rechtsmissbräuchlichkeit an und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Als beherrschendes Motiv der Antragstellerin sah das Gericht an, dass diese ihre Mitbewerber beeinträchtigen und ihren finanzielle Nachteile zufügen wolle. Dies sei u.a. aus dem Verhältnis des sehr geringen Internet-Umsatzes der Antragstellerin im Bereich des Fahrradzubehörs im Jahr 2008 und dem deutlich höheren Umfang der Abmahn- und Prozesstätigkeit zu schlussfolgern.
Der finanziellen Belastung durch die Abmahntätigkeit stehe kein adäquates wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Behebung der gerügten Wettbewerbsverstöße gegenüber.
Zudem sei eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die angegriffenen Klauseln kaum anzunehmen. Diese kämen erst zum Tragen, nachdem der Kunde seine Erwerbsentscheidung bereits getroffen habe, so dass ein Nachteil der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin fern liege. Die Antragsgegnerin habe sich auf die Abmahnung unproblematische Sachverhalte beschränkt, bei denen sich durch die Abmahnung kaum ein nennenswerter Vorteil für sie ergeben könne.
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