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Voraussetzungen einer eingeschränkten Unterlassungserklärung
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 5 W 188/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung bedeutet nicht, dass ein ernsthafter Unterlassungswille fehlt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Darin kann auch ein Angebot zur gütlichen Einigung liegen.

2. Ist eine Unterlassungserklärung räumlich beschränkt, müssen dem Schuldner nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen; auf Seiten des Gläubigers dürfen keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.




Sachverhalt:

Die Beklagte bewarb auf ihrer DE-Domain Produkte für ausländische Interessenten. Die Werbung war in englischer und polnischer Sprache gehalten.

Aufgrund verschiedener Markenrechtsverletzungen ließ die Klägerin sie abmahnen, jedoch ohne Erfolg. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte sie schließlich, dass die Verfügung auch für das Territorium der Bundesrepublik gelten solle. Die Vorinstanz entschied jedoch, dass die Erklärung hinsichtlich des Territoriums eingeschränkt werde und fügte dem Verbotstenor daher folgenden Zusatz hinzu:

"mit Ausnahme des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland".



Dagegen wendete sich die Klägerin erneut, da sie ernsthafte Zweifel hatte, dass die Beklagte die Rechverletzungen nicht auch in Deutschland weiter fortführen werde.


Entscheidung:

Die Richter entschieden im Sinne der Klägerin.

Grundsätzlich habe ein Verletzter einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer vollständig der Unterlassungserklärung unterwerfe und damit eine Wiederholungsgefahr ausschließe. Mit Teilleistungen müsse sich der Unterlassungsgläubiger nicht zufrieden geben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass Einschränkungen von Unterlassungserklärungen nicht automatisch bedeuteten, dass ein ernsthafter Unterlassungswille fehle. Der Streit könne auf diese Weise begrenzt werden und dem Gläubiger bleibe es unbenommen, den fortbestehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, soweit dieser von der Unterwerfungserklärung nicht berührt sei.

Beziehe sich die Teilunterwerfungserklärung jedoch auf eine räumliche Beschränkung, dürften keine berechtigten Interessen des Verletzten beeinträchtigt sein und auf Seiten des Unterlassungsschuldners keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen.

Die Richter sahen hier eine solche Fallkonstellation nicht gegeben. Die Klägerin sei durch eine Teilunterwerfungserklärung nicht hinreichend vor einer Wiederholungsgefahr geschützt. Das sei insbesondere daran zu erkennen, dass die Beklagte auf ihrer inländischen Top-Level-Domain für ausländische Interessenten bestimmte Produkte in englischer oder polnischer Sprache bewerbe. Das alleine führe bereits zu Abgrenzungsschwierigkeiten, ob es sich insoweit um einen inländischen Verstoß handle. Auch würden in deutscher Sprache weitere Kunden angesprochen, die sich im deutschsprachigen Ausland befänden, wie z.B. in Österreich. Eine solche Unsicherheit dürfe nicht zu Lasten eines Unterlassungsgläubigers gehen.




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