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Voraussetzungen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruches
Landgericht Koeln, Beschluss v. 03.02.2010 - Az.: 9 OH 2035/09
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Leitsatz:
Der Rechteinhaber hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch, wenn die Rechtsverletzung u.a. im gewerblichen Ausmaß erfolgt. Dies ist bereits beim öffentlichen Zugänglichmachen eines Films gegeben.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte eines Films. Dieser Film wurde in einer P2P-Tauschbörse durch einen Dritten angeboten.
Um mit Hilfe der IP-Adresse den Namen und die Adresse ermitteln zu können, machte der Kläger einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch geltend. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Antrag statt.
Sie erklärten, dass dem Kläger gegenüber der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch zustehe, da er der ausschließliche Rechteinhaber des zum Download angebotenen Films sei.
Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich hier aus der Schwere der Rechtsverletzung, die bereits bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer umfangreichen Datei in Form eines Films unmittelbar nach Veröffentlichung des Werkes vorliege. Auch eine einzelne Rechtsverletzung könne daher schon ein gewerbliches Ausmaß begründen.
Schließlich sei der Accessprovider der richtige Antragsgegner, da dessen Dienstleistungen es erst ermöglichten, die Rechtsverletzungen durchzuführen.
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