 |
         |
 |
Vor Erhebung negativer Feststellungsklage keine Gegenabmahnung nötig
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2011 - Az.: 4 W 40/11
Hier drucken |
Leitsatz:
Wird ein Portalbetreiber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen seiner User abgemahnt, kann er seinerseits negative Feststellungsklage erheben, ohne vorher selbst abgemahnt zu haben. Eine Gegenabmahnung ist zur Vermeidung der Kostenfolge nicht erforderlich.
|
Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kommunikationsplattform. Diese wurde von der Beklagten, eine Bilddatenbankbetreiberin, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bildmaterial, welches ein User auf dem Portal der Klägerin eingestellt hatte. Diese bestritt die Vorwürfe und erhob ihrerseits negative Feststellungsklage dahingehend, dass sie für das Verhalten der User nicht hafte.
Die Beklagte erkannte den Anspruch sofort an und erklärte, dass sie aufgrund des Anerkenntnisses keinen Anlass zur Klage gegen habe und damit auch nicht die Kostenlast trage.
|
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Der Einwand der Beklagten, sie habe aufgrund des Anerkenntnisses die Kosten nicht zu tragen, schlage fehl. Es sei grundsätzlich zur Vermeidung der Kostenfolge nicht erforderlich, dass vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden müsse.
Dieser Grundsatz gelte im gesamten gewerblichen Rechtsschutz.
|
|
|
|