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Vollständige Telekommunikationsdatenübermittlung an Zessionar unzulässig
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 0430/11
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Leitsatz:
Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist unzulässig, wenn die vollständige Übermittlung von Verbindungsdaten damit einhergeht. Denn dadurch besteht die Gefahr, dass möglicherweise sensible Kundendaten an eine unbegrenzte Zahl Dritter gelangen.
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Sachverhalt:
Die Klägerin schloss in der Vergangenheit einen Abtretungsvertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte war Kunde bei diesem Telekommunikationsunternehmen gewesen. Die Klägerin erhielt aufgrund des Abtretungsvertrages ungeschwärzte, vollständige Einzelverbindungsnachweise zugesandt, aus dem sich ergeben solle, welche Rufnummern die Beklagte gewählt habe.
Da das Telekommunikationsunternehmen die hieraus entstanden Forderungen an die Klägerin abgetreten hatte, ging diese aus dem abgetretenen Recht gegen die Beklagte vor. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Abtretungsvertrag gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße und damit rechtswidrig sei.
Die entsprechende Regelung, wonach eine vollständige Auskunft gestattet sei, beziehe sich nur auf solche Verträge, die der Dienstanbieter mit einem Dritten zum Einzug des Entgelts, also gerade zur Geltendmachung eigener Forderungen geschlossen habe. Explizit nicht umfasst von dieser Regelung seien Verträge, durch welche die Forderungen nur abgetreten würden. Inkassounternehmen sollten hierdurch nicht die Möglichkeit bekommen, gegenüber dem Kunden eigene Forderungen geltend zu machen.
Würde man die Abtretung als zulässig erachten, so könnten sensible Kundendaten an eine Vielzahl unbekannter Unternehmen grenzenlos weitergegeben werden. Einer unkontrollierten Datenweitergabe würden somit keine Grenzen gesteckt werden.
Da im vorliegenden Fall einzelne Verbindungsdaten vollständig übermittelt worden seien, sei die Abtretung und damit auch die Klage unzulässig.
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