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Vollständige Beschlagnahme sämtlicher E-Mails eines Beschuldigten rechtswidrig
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.11.2009 - Az.: StB 48/09 (a) Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, ist die gesamte Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs eines Beschuldigten unverhältnismäßig. Grundsätzlich darf nur auf den Datenbestand zugegriffen werden, der für das Strafverfahren notwendig ist.



Sachverhalt:

Gegen die Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt. Die Beschuldigten standen in regem Telefon-Kontakt.

Aufgrund weiterer Hinweise des Landeskriminalamts beantragte der Generalstaatsanwalt die unbeschränkte Beschlagnahme sämtlicher im Postfach des Accounts befindlichen E-Mails.


Entscheidung:

Der Ermittlungsrichter gab dem Begehren nur teilweise statt.

Er entschied, dass es unverhältnismäßig sei und damit gegen das Übermaßverbot verstoße, wenn der gesamte Posteingang und damit sämtliche E-Mails beschlagnahmt würden. Die gesetzlichen Vorschriften sähen vor, dass beim Zugriff auf umfangreiche elektronische Daten darauf zu achten sei, dass der Zugriff auf die für das Verfahren bedeutungslosen E-Mails vermieden werde.

Die vollständige Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten sei daher nur dann verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass alle E-Mails, auf die zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach sei dies in aller Regel nicht der Fall.

Daher dürften nur diejenigen E-Mails beschlagnahmt werden, die anhand von Suchbegriffen oder Absenderangaben eingegrenzt werden könnten und daher ermittlungsrelevant seien.




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