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Volljähriger kann konkludent in Veröffentlichung auf Erotik-Webseite einwilligen
Landgericht Berlin, Urteil v. 22.10.2009 - Az.: 27 O 630/09
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Leitsatz:
Duldet jemand die jahrelange Nutzung von Fotos, auf denen er abgebildet ist, auch für Erotik-Webseiten, so liegt keine unberechtigte Veröffentlichung dieser Fotografien vor. Der Fotograf darf dann auch jedenfalls bei einem Volljährigen von der konkludenten Zustimmung der Verbreitung ausgehen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Abgebildete eine Einverständniserklärung abgegeben hat.
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Sachverhalt:
Der Kläger ließ bei dem Beklagten, einem Fotografen. Bilder von sich herstellen. Der Beklagte ließ ihn daraufhin eine umfassende Einwilligung unterschreiben, in welcher der Kläger sich einverstanden erklärte, dass der Fotograf die Bilder für verschiedene Zwecke nutzen durfte.
Nachdem der Kläger entdeckt hatte, dass der Beklagte die Fotos u.a. auf erotischen Webseiten veröffentlichte, begehrte er - allerdings erst einige Jahre später - Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fotograf nicht zur Unterlassung verpflichtet sei. Weder verletze die Veröffentlichung der Bilder das Recht am eigenen Bild noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Grundsätzlich bedürfe die Verbreitung von Bildern der Einwilligung des Abgebildeten. Davon sei hier auszugehen. Wenn auch nicht ausdrücklich, so habe der Fotograf doch zumindest von einer konkludenten Einwilligung ausgehen können. Ihm habe nach der Formulierung der Einverständniserklärung bewusst sein müssen, dass eine Veröffentlichung avisiert gewesen sei.
Der Bereich "Erotik" werde darin zwar nicht explizit genannt, jedoch sei die Erklärung so umfassend und hinsichtlich der Werbe- und Verwendungszwecke derartig weitreichend formuliert, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Kläger ernsthaft davon ausgehen könne, dass die Bilder nur für die private Fotomappe angefertigt worden seien. Darüber hinaus spreche die jahrelange Duldung der Veröffentlichung dafür, dass der Fotograf von einer Zustimmung habe ausgehen dürfen.
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