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Volle Vergütung trotz unvollständiger Leistungserbringung des Internet-System-Vertrags
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.05.2009 - Az.: 50 C 11814/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber einer Webseite, der für die Gestaltung und Durchführung einen Dritten beauftragt und einen Internet-System-Vertrag geschlossen hat, muss den vollen Betrag trotz unvollständiger Leistungserbringung an den Anbieter bezahlen, wenn er als Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und eine CD mit wichtigen Daten vorenthalten hat. Die Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht ist daher rechtsmissbräuchlich.



Sachverhalt:

Die Parteien schlossen einen Internet-System-Vertrag, wonach der Kläger die Webseite des Beklagte gestalten sollte. Der Beklagte bezahlte das geforderte Entgelt für das erste Vertragsjahr. Für das zweite und dritte Jahr zahlte er nicht und berief sich darauf, dass der Kläger seine Leistungen angeblich nicht erbracht habe.

Der Kläger trat dem entgegen und erklärte, dass der Beklagte eine CD zurückgehalten habe, auf der die restlichen notwendigen Materialien vorhanden gewesen seien. Ohne diese habe er die Internetseite auch gar nicht fertig stellen können.


Entscheidung:

Der Richter gab dem Kläger Recht.

Er erklärte, dass der Kläger trotz unvollständiger Leistungserbringung einen Anspruch darauf habe, dass ihm der restliche Betrag ausgezahlt werde.

Der Beklagte könne sich dabei nicht darauf berufen, dass der Kläger die Leistung nicht erwartungsgemäß erbracht habe. Dieses Vorgehen sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe schließlich eine CD, die der Kläger zur Fertigstellung benötigt habe, zurückgehalten.

Da der Kläger ohne diese CD gar nicht in der Lage gewesen sei, die Webseite vollständig zu erstellen, sei das Berufen auf das Leistungsverweigerungsrecht unzulässig und die Klage begründet.




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