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"Volksflat" als Marke für Mobilfunkgeräte nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 24 W (pat) 142/05 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "Volksflat" ist als Marke für die Bereiche Mobilfunkgeräte nicht eintragbar. Der Verbraucher übersetzt damit "Pauschaltarif für alle", was einen eng beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Bereichen darstellt.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Eintragung des Begriffs "Volksflat" als Marke für u.a. den Bereich Mobilfunkgeräte. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück, da ein lediglich beschreibender Sinn im Vordergrund stehe.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass ein Begriff für seine Eintragung als Marke ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen müsse. Diese liege nur dann vor, wenn die Marke ihrer Hinweisfunktion nachkomme und mit bestimmten Produkten in Verbindung gebracht werde.

Vorliegend werde der Verbraucher in dem Begriff "Volksflat" die Übersetzung "Pauschaltarif für alle" sehen. Dies stelle einen eng beschreibenden Bezug zu dem angemeldeten Bereich dar, was einer Eintragung entgegenstehe.




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