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Völlig unbestimmte Vertragsstrafe lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen
Oberlandesgericht Jena, Beschluss v. 20.07.2011 - Az.: 2 W 343/11
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Leitsatz:
Beschränkt ein Unterlassungsschuldner seine umformulierte Unterlassungserklärung darauf, bei Zuwiderhandlung "eine Vertragsstrafe" zu zahlen, so ist von einer fehlenden Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung auszugehen. Die Wiederholungsgefahr wird durch diese völlig unbestimmte Vertragsstrafe nicht ausgeräumt.
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Sachverhalt:
Der Kläger mahnte den Beklagten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab. Der Beklagte lehnte die Unterlassungserklärung des Klägers ab und übersandte diesem eine, in der er sich bei Zuwiderhandlung verpflichtete, "eine Vertragsstrafe" zu zahlen.
Der Kläger hielt diese Erklärung für unzureichend, da die Höhe der Vertragsstrafe völlig unbestimmt sei. Die Wiederholungsgefahr werde hierdurch nicht ausgeschlossen, daher ersuchte er gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es stellte klar, dass es zwar nicht immer notwendig sei, bei der Angabe der Höhe der Vertragsstrafe den Zuständigkeitswert der Landgerichte zu erreichen. Auch sei es nicht notwendig, dass der Abgemahnte die Strafe des Gläubigers unbesehen akzeptiere.
Dennoch müsse sich das Vertragsstrafeversprechen an der Gefährlichkeit des Verstoßes, der Größe des Geschäftsbetriebs und anderen maßgeblichen Faktoren orientieren. Der Beklagte habe diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, da die Höhe völlig unbestimmt sei. Es fehle daher an der Ernsthaftigkeit der Erklärung, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden sei.
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