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Vodafone-AGB rechtswidrig
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.12.2011 - Az.: 12 O 501/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Von Vodafone verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach der Vertragspartner einen DSL-Anschluss auch mit geringerer Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, verstoßen gegen geltendes Recht.



Sachverhalt:

Die Klägerin, Dachverband aller Verbraucherzentralen, nahm die Beklagten, die Vodafone D2 GmbH, wegen Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch.

Folgende Klauseln standen zur Überprüfung durch das Gericht:

"1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.

2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.

3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt hat."


Entscheidung:

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht.

Die erste Klausel verstoße gegen das Unterlassungsklagegesetz und benachteilige den Verbraucher unangemessen, da die Klausel vorsehe, dass die Annahme unter Änderung keine Ablehnung darstelle, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zu einem Vertragsschluss mit dem Inhalt der Annahmeerklärung führe.

Eine solche Leistungsänderung sei nicht zumutbar, weil die Regelung nicht verdeutliche, aus welchen Gründen ein "nicht zur Verfügung stehen" in Betracht komme.

Die zweite Klausel sei nicht hinnehmbar, da sie sich weder im Zusammenhang mit einem Ankreuzfeld finde, noch die Gestaltung der Klausel annehmen lasse, dass nur durch die Leistung der Unterschrift das Einverständnis mit dieser Klausel erklärt werde.

Die dritte Klausel befand das Gericht ebenfalls für unwirksam, da nach dem Gesetz unbestimmte Annahmefristen verboten seien. Eine solche liege hier vor, da das Zustandekommen des Vertrages allein von der Bestätigung durch die Beklagte abhänge.




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