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Verzicht über Annahme einer Erklärung in AGB unzulässig
Amtsgericht Koeln, Urteil v. 31.08.2009 - Az.: 113 C 656/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es ist unzulässig, in den AGB eine Regelung zu treffen, wonach grundsätzlich auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet wird. Eine derartige Erklärung ist für die Vertragsteile von derartig wichtiger Bedeutung, dass er vom Gesetzgeber als unverzichtbar angesehen wird.



Sachverhalt:

Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin, einer GbR, beizutreten. Dafür sollte er monatlich eine bestimmte Summe und eine Einmalzahlung leisten. In dem Vertrag hieß es u.a.:

"Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich."

Dies hielt der Beklagte für unzulässig und stoppte die bereits erteilte Einzugsermächtigung. Die Klägerin ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe und verlangte die Fortführung der Zahlung der monatlichen Raten.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er erklärte, dass die deutsche Gesetzgebung es grundsätzlich vorsehe, dass eine Annahmeerklärung dem anderen Vertragsteil zugehe. Ein Zugangsverzicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig und hebele die Regel des Zugangserfordernisses aus. Diese Regelung dürfe nur in Ausnahmefällen gebrochen werden.

Die Klausel in den AGB der Klägerin weiche daher von diesen Grundgedanken ab, so dass ihr Vorgehen rechtswidrig sei. Die Annahmeerklärung sei für die Parteien von derartig wichtiger Bedeutung, dass der Gesetzgeber sie als unverzichtbar angesehen habe.




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