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Verwertungsverbot für Zeugenaussage bei ungefragtem Lautstellen des Telefons
Landgericht Bonn, Beschluss v. 28.08.2008 - Az.: 6 S 154/08
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Leitsatz:
Für den Zeugenbeweis besteht ein Verwertungsverbot, wenn während eines Telefongesprächs der Lautsprecher ohne Erlaubnis laut gestellt wird und Dritte das Gesprochene mithören können. Ist die Bewertung dieser Zeugenaussage unterblieben, besteht an der Rechtmäßigkeit der Beweisaufnahme jedoch kein Zweifel.
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Sachverhalt:
Gegen den Beklagten war in der Vorinstanz ein Urteil ergangen, welches er beanstandete und Berufung einlegte. Er war der Auffassung, dass die Aussagen einer Zeugin, mit der er telefoniert hatte, unzutreffend gewürdigt worden seien.
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Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass das Urteil gegen den Beklagten nicht auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das heimliche Mithören eines Telefonats sei zwar rechtswidrig. Die Aussagen der Zeugin unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, da der Beklagte während des Gespräches den Lautsprecher angestellt habe, ohne den Gesprächspartner nach der Erlaubnis zu fragen.
Da das Amtsgericht diese Äußerungen jedoch nicht zum Bestandteil der Beweisaufnahme gemacht habe, läge kein Rechtsfehler vor.
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