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Verwertung von Mobilfunk-Ergebnissen vor Verbot der Vorratsdatenspeicherung zulässig
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 3 Ws 140/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Telekommunikationsdaten, welche vor dem Verbot der Vorratsdatenspeicherung aufgenommen wurden und im Rahmen eines Strafverfahrens eingebracht werden, dürfen trotz der späteren Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung verwertet werden.



Sachverhalt:

Bei dem Angeklagten handelte es sich um das Mitglied einer Bande, der vorgeworfen wurde, im gesamten Bundesgebiet sowie im europäischen Ausland Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Der Angeklagte befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft konnte ihn aufgrund von Telekommunikationsdaten feststellen, die sie zuvor im Rahmen einer Auskunft der Mobilfunkanbieter erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung noch nicht für verfassungswidrig erklärt.

Im Laufe des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wendete der Verteidiger ein, dass die Vorratsdatenspeicherung nunmehr für verfassungswidrig erklärt wurde und die gewonnenen Daten in Bezug auf den Angeklagten daher nicht mehr verwertet werden dürften. Daher beantragte er die sofortige Aufhebung des Haftbefehls.


Entscheidung:

Das Gericht wies den Antrag ab.

Es erklärte dazu, dass die Daten zwar im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gewonnen und diese Speicherung nunmehr vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden sei. Dennoch seien die hier im Streit stehenden Daten des Angeklagten rechtmäßig erhoben worden.

Die Daten seien gewonnen worden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung von einer Verwertbarkeit der Telekommunikationsdaten des Angeklagten ausgegangen. Dazu habe es anhand strenger Maßgaben eine Güterabwägung vorgenommen, die aufgrund der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter Dritter zu Lasten des Angeklagten ausgefallen sei.




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