 |
         |
 |
Verwaltungsgericht Freiburg
Hier drucken |
|
Beschluss v. 26.04.2000 - Az.: 4 K 981/00 - |
Leitsatz:
|
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie "Flora Fauna Habitat" (FFH, Richtlinie 92/43/EWG des Rates) bzw. der Vogelschutzrichtlinie solche Daten per CD-ROM oder im Internet weiterzuleiten bzw. zu veröffentlichen, die sein Grundeigentum auf der Gemarkung (...) betreffen, ist nach § 123 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Es ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, dass der Antragsteller einen entsprechenden Unterlassungsanspruch haben könnte. Insbesondere folgt ein solcher hier nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Weiterleitung der CD-ROM bzw. der beabsichtigten Information im Internet ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers liegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es hier noch nicht um die "endgültige" Ausweisung von FFH-Gebieten bzw. Vogelschutzgebieten auf nationaler Ebene und erst recht nicht auf EU-Ebene geht.
Bislang wurde vielmehr erst (von der Landesanstalt für Umweltschutz in Abstimmung mit Fachbehörden) eine Liste mit Gebietsvorschlägen erarbeitet (vgl. dazu und zum Folgenden: Erlass des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 14.04.2000, Az.: 63-8850.20). Zu dieser Vorschlagsliste soll nunmehr ein "Konsultationsverfahren" durchgeführt werden, dessen Ziel neben der Information die Auffindung von Fehlern ist. Als mögliche Fehler, die durch dieses Verfahren behoben werden sollen, werden unter anderem der Ausweisung entgegenstehende (rechtsgültige) Bebauungspläne, vor dem 01.06.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren oder bereits erteilte Genehmigungen, kartographische Fehler der beiliegenden Karte, aber auch "naturschutzfachliche Unrichtigkeiten" genannt.
Um solche Fehler zu entdecken, soll die Vorschlagsliste zusammen mit einer Karte im Maßstab 1: 25.000 unter anderem an Verbände auf Landesebene sowie an die Regierungspräsidien verschickt werden. Die Regierungspräsidien sollen dann wiederum Regionalverbände, Landkreise und Gemeinden beteiligen. Das heißt, es handelt sich erst um ein Informations- und Anhörungsverfahren. Erst danach - nach Prüfung der eingegangenen Korrekturvorschläge und Stellungnahmen - wird das Ministerium Ländlicher Raum die (gegebenenfalls geänderte) Vorschlagsliste an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeben. Das Bundesumweltministerium meldet die Gebiete dann an die EU-Kommission, die nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt.
Das bedeutet, dass allein durch den jetzigen Verfahrensschritt, die Durchführung des "Konsultationsverfahrens", jedenfalls noch nicht in Eigentumsrechte des Antragstellers eingegriffen wird. Er hat vielmehr - wie auch andere Eigentümer - die Gelegenheit, z.B. über die Kommunen oder Verbände, seine Einwände vorzubringen.
Soweit der Antragsteller darauf abstellt, aufgrund der Veröffentlichung der Karte und der Liste im Internet werde sein Eigentum "falsch dargestellt" - wohl weil seiner Auffassung nach die Gebietsausweisungen teilweise rechtswidrig seien -, liegt darin kein rechtswidriger Eingriff in sein Eigentumsrechts. Schließlich handelt es sich, wie ausgeführt, nur um eine Vorschlagsliste.
Die Befürchtung des Antragstellers, Dritte könnten sich "im Vertrauen auf die Veröffentlichung auf die Flächen begeben und ohne Grund stören", erscheint fernliegend.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Daten über die bislang vorgeschlagenen FFH- bzw. Vogelschutzgebiete in andere geschützte Rechte des Antragstellers eingreifen würde, aus denen er einen diesbezüglichen Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch herleiten könnte.
Soweit er sich darauf beruft, durch falsche Flächenqualifizierungen könne "seine Kreditgrundlage beeinträchtigt" werden, ist schon nicht hinreichend konkret dargelegt worden, wieso die Möglichkeiten des Antragstellers, Kredite zu erlangen, tatsächlich allein durch die Veröffentlichung im Internet oder auf CD-ROM ernsthaft verschlechtert werden sollten. Abgesehen davon ist auch hier zu berücksichtigen, dass eine endgültige Entscheidung über die auszuweisenden Flächen noch aussteht, Teile der betroffenen Flächen offensichtlich bislang schon als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, und es im Übrigen wohl nur um landwirtschaftlich genutzte Flächen geht.
Der Antragsteller kann sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg aus datenschutzrechtlichen Gründen - wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes - gegen die Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Listen wenden. Denn es dürfte sich dabei nicht um sogenannte personenbezogene Daten (vgl. zu diesem Begriff § 3 Abs. 1 LDatSchG) handeln, deren Verarbeitung nur unter den strengen Voraussetzungen des Landesdatenschutzgesetzes zulässig ist. Aus dem Inhalt der Liste und der - nicht parzellenscharfen, und aufgrund des Maßstabes von 1:25.000 eher ungenauen Kennzeichnung in der Karte - kann im Regelfall nämlich kein genauer Rückschluss auf die betroffenen Eigentümer gezogen werden.
Im Einzelfall - wie auch vielleicht im Falle des Antragstellers aufgrund der Tatsache, dass er Eigentümer größerer Gebiete ist - kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermittlung des betroffenen Eigentümers möglich ist. Ein Personenbezug ist hier aber keinesfalls beabsichtigt und auch kaum zu erwarten, so dass es sich wohl um rein sachbezogene Daten handelt (vgl. zur Abgrenzung Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl. 1997, § 3 RdNr. 2.8., m.w.N.). Schließlich lassen z.B. Flächennutzungs- oder Bebauungspläne, die ebenfalls öffentlich ausgelegt werden und zugänglich sind, noch viel eher Rückschlüsse auf den jeweiligen Eigentümer und die Qualifizierung seines Eigentums zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
|
|
|
|