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"bild.de“ muss Vertragsstrafe wegen wiederholter rechtswidriger Online-Artikel zahlen
Landgericht Berlin, Urteil v. 22.01.2009 - Az.: 27 O 984/08
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Leitsatz:
Sind die rechtswidrigen Äußerungen auf einer Internetseite (hier: "bild.de") auch noch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung über die Such-Funktion oder durch Eingabe der direkten URL abrufbar, so ist die Vertragsstrafe verwirkt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen wiederholter Rechtsverletzungen.
Die Beklagte war die Betreiberin der Internetseite "bild.de". Sie veröffentlichte einen Artikel über die
Klägerin, der rechtswidrige Äußerungen enthielt. Daraufhin gab sie außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Dennoch fand sich der fragliche Artikel auch in der Folgezeit noch in dem Internetangebot der Beklagten. Darüber hinaus waren noch weitere Berichte mit den rechtswidrigen Äußerungen auf der Webseite abrufbar. Die Artikel konnten über die Suchfunktion der Internetseite gefunden werden oder indem die ursprüngliche URL eingegeben wurde.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, da die Beklagte gegen die von ihr übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.
Die Beklagte habe nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung keine ausreichende Vorkehrung getroffen, um den Ursprungsartikel und die weiteren Berichte, die ebenfalls von der Verpflichtung erfasst gewesen seien, aus ihrem Internetangebot zu entfernen.
Da es sich bei der Webseite "bild.de" um eine der am meisten frequentierten Online-Präsenzen in Deutschland handle, bestehe die berechtigte Befürchtung der Klägerin, dass die fraglichen Äußerungen weiterverbreitet würden.
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