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Vertragsstrafe für GmbH-Geschäftsführer aus GmbH-Vertrag i.H.v. 100.000,- EUR sittenwidrig
Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 25.11.2009 - Az.: 12 U 681/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 100.000,- EUR aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens eines GmbH-Geschäftsführers ist sittenwidrig und damit nichtig. Einer derartig hohe Vertragsstrafe kann eine unvereinbare Belastung der Vermögensverhältnisse bedeuten und die wirtschaftliche Existenz des Geschäftsführers gefährden.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH. Sie begehrte von ihrem ehemaligen Geschäftsführer die Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000,- EUR wegen Verletzung einer vertraglich vereinbarten Kundenschutzklausel.

Der Beklagte war der Auffassung, dass die Kundenschutzklausel zu weitgehend sei. Zudem sei die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 100.000,- EUR unangemessen hoch.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der Klägerin vertraglich festgelegte Kundenschutzklausel unzulässig sei. Sie sei zu eng gefasst und führe so dazu, dass der Kläger seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Eine derartig existenzgefährdende Klausel sei sittenwidrig.

Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von mindestens 100.000,- EUR führe dazu, dass der Beklagte Sorge haben muss, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet werde. Denn eine derartig hohe Summe könne eine unvereinbare Belastung seiner Vermögensverhältnisse bedeuten. Aufgrund dieser unverhältnismäßigen Benachteilung eines Vertragspartners führe diese Vertragsstrafenvereinbarung zur Sittenwidrigkeit und sei daher nichtig.




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