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Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 17 O 710/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Vertragsanpassung über die Höhe der Vergütung für Fotos ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien ein Tarifvertrag tatsächlich Anwendung findet. Besteht lediglich für Urheber und Vertragspartner ein Tarifvertrag, der aber zwischen den konkreten Parteien nicht angewendet wird, bleibt Raum für eine individuelle Anpassung der Vertragsbedingungen.

2. Angemessen ist die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten, wenn sie dem entspricht, was üblicherweise und redlicherweise für die konkrete Nutzung zu leisten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Branchenübung eine niedrigere Vergütung vorsieht.




Sachverhalt:

Ein Fotojournalist arbeitete über viele Jahre für eine Zeitung. Er lieferte dem Zeitungsverlag Fotos, die dieser abdruckte und für die der Verlag das Erstdruckrecht erhielt. Für die Veröffentlichung zahlte der Verlag dem Fotojournalist ca. 40,- EUR pro Foto.

Mit der Klage begehrt der Fotojournalist die Vertragsanpassung und Neufestlegung der Bildhonorarsätze und macht geltend, der Betrag von 40,- EUR pro Foto sei unangemessen niedrig.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage statt.

Dabei klärte es zunächst, ob eine Vertragsanpassung wegen Geltung eines Tarifvertrages ausgeschlossen sei. Es stellte fest, dass zwar der Fotojournalist Verdi-Mitglied war, der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen aber zwischen den Parteien nicht angewendet wurde. Aus diesem Grund sei die Höhe der Vergütung unabhängig von dem Tarifvertrag zu bestimmen und der Weg für eine Vertragsanpassung offen.

Dem Fotojournalisten stand ein Anspruch auf Vertragsanpassung dahingehend zu, dass ihm eine angemessene Vergütung zu zahlen sei. Wie diese zu bemessen war, führte das Gericht im weiteren aus. Es sei darauf abzustellen, was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dass die 40,- €, die der Verlag zahlte, über dem Satz lagen, die von anderen Tageszeitungen in der Region gezahlt wurden, sei nicht maßgeblich. Auch eine Branchenübung könne unangemessen sein.

Für das Gericht drängte sich schließlich auf, dass die frei ausgehandelten Vergütungssätze zwischen Fotojournalist und Verlag nur dann angemessen seien, wenn sie sich in der Nähe der tarifvertraglichen Vergütungssätze bewegen. Es legte somit seiner Entscheidung die Sätze aus dem genannten Tarifvertrag zugrunde. Die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing seien auf diesen Fall dagegen nicht anwendbar.




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