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Verstoss gegen die Creative Commons Lizenz ist Urheberrechtsverletzung
Landgericht Berlin, Beschluss v. 08.10.2010 - Az.: 16 O 458/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Rechteeinrämung auf Basis der Creative Commons-Lizenz erfolgt nur dann, wenn der Nutzer sich an die vorgegebenen Bedingungen (z.B. die Nennung des Urhebers, Beifügung des Lizenztextes) hält. Andernfalls liegt eine unberechtigte Nutzung und somit ein Urheberrechtsverletzung vor.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Fotografin und veröffentlichte ein Foto unter der Creative Commons-Lizenz "Attribution Share Alike 3.0 Unported." Sie stellte das Bild damit zur freien Verfügung, verlangte jedoch die Nennung des Urheberrechts und des Lizenztextes.

Der Beklagte veröffentliche das Bild ohne diese erforderlichen Angaben auf seiner Seite.


Entscheidung:

Das Gericht bejahte im Wege der einstweiligen Verfügung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Das Foto genieße urheberrechtlichen Schutz. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Rechteeinräumung auf Basis der Creative Commons-Lizenz stützen, da die vorgegebenen Bedingungen (Namensnennung, Lizenztext) nicht eingehalten seien.

Somit liege eine unberechtigte Nutzung vor.




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