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Verpflichtung der Presse zur Gegendarstellung über Bahn-Spitzelaffaire
Landgericht Berlin, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 27 O 600/08
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Leitsatz:
Der Verleger einer Zeitung ist dazu verpflichtet, eine Gegendarstellung zu der Berichterstattung über die Bespitzelung durch die Deutsche Bahn zu veröffentlichen. Mit einer entsprechenden Überschrift und Gestaltung des Inhalts muss die Gegendarstellung als solche für den Leser sichtbar sein.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war Verlegerin einer Zeitung, die einen Artikel unter der Überschrift "Spitzelte auch die Deutsche Bahn?" veröffentlichte. In dem Bericht ging es darum, dass angeblich die Steuerdaten, Telefonverbindungen oder Bankdaten von Mitarbeitern durch ein auch für die Deutsche Telekom tätiges Unternehmen ausgespäht worden sind. Die Deutsche Bahn forderte die Beklagte auf, eine Gegendarstellung abzudrucken.
Die Zeitung druckte daraufhin eine Stellungnahme der Deutschen Bahn, nicht aber die geforderte Gegendarstellung. Nach Ansicht der Beklagten sei dies auch ausreichend gewesen und genüge habe dem Interesse der Bahn genüge getan.
Dagegen wandte sich die Klägerin, weil dem Leser durch Abdruck der Stellungnahme der Gegendarstellungscharakter nicht klar werde. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da diese einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung habe.
Nach Ansicht der Richter sei es nicht ausreichend, dass die Zeitung lediglich die Stellungnahme der Deutschen Bahn abgedruckt habe. Denn der Sinn und Zweck einer Gegendarstellung sei, falschen Behauptungen mit der eigenen Darstellung entgegenzutreten.
Die Zeitung sei daher verpflichtet, die Darstellung auch als solche zu kennzeichnen, so dass dem Leser der Gegendarstellungscharakter deutlich gemacht werde. Dazu müsse ein Artikel die Überschrift "Gegendarstellung" tragen, in derselben Schriftart und -größe gekennzeichnet sein und den konkreten Inhalt der Ausgangsmitteilung enthalten. An diese Grundsätze müsse sich die Beklagte halten und auf derartige Einzelheiten eingehen. Die alleinige Erklärung der Bahn könne die Gegendarstellung daher nicht ersetzen.
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