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Veröffentlichung einer privaten Mail Persönlichkeitsrechtsverletzung
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 17 O 341/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird eine E-Mail, die ursprünglich auf einer privaten Mailing-Liste gepostet wurde und daher nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich war, veröffentlicht, so liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Absenders vor. Dies gilt vor allem dann, wenn die E-Mail in einem verfälschten und polemischen Kontext wiedergegeben wird.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen freien Journalisten, der sich vor allem mit dem Thema der unabhängigen Impfaufklärung beschäftigte. In diesem Zusammenhang versandte er eine E-Mail an eine geschlossenen Mailing-Liste, der vorwiegend Ärzte angehörten und Personen, die sich zum Thema Impfung informieren wollten.

Der Beklagte betrieb eine Website, auf der er seine Meinung zum Thema Impfung kundtat, welche im genauen Gegensatz zu der des Klägers stand. Er veröffentlichte dort die E-Mail des Klägers aus der privaten Mailing-Liste und äußerte sich in polemischer Weise über ihn. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und klagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass die Veröffentlichung einer privaten E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet gewesen sei, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Zwar sei es grundsätzlich erlaubt, Ausschnitte eines Werkes, so auch einer E-Mail, zu zitieren. Das gelte aber nicht, wenn es sich um eine E-Mail handle, die ursprünglich nur an einen privaten Kreis versendet worden sei.

Da der Beklagte die Mail weder inhaltlich korrekt noch vollständig wiedergegeben habe, liege darüber hinaus ein Rechtsverstoß vor. Er habe sich zum Teil polemisch und beleidigend gegenüber dem Kläger geäußert und seine eigene Auffassung und Interpretation mit der zitierten Mail vermengt. Dies sei unzulässig und rechtsverletzend.




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