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Veröffentlichung einer Printzeitung im Verhältnis zu Online-Ausgabe kerngleiche Verstöße
Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Veröffentlichung einer Internetzeitung ist im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Herausgeber von verschiedenen Zeitungen.

Die Beklagte verwendete für den Regionalteil ihrer Zeitung den Titel: "EIFEL-ZEITUNG". In der Vergangenheit erwirkte die Beklagte gegen die Klägerin ein Urteil, durch das der Klägerin verboten wurde, Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen herauszugeben.

Einige Jahre nach dem Urteil ließ die Klägerin für sich die Domain "eifel-zeitung.de" registrieren und gab ihre Zeitung nunmehr unter dieser Bezeichnung heraus. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Klägerin durch die Verwendung der Online-Zeitung unter dieser Bezeichnung gegen den Verbotstenor des Urteils verstoße. Die Klägerin hingegen ersuchte gerichtliche Hilfe, da sie der Auffassung war, dass sie den Begriff benutzen dürfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Urteilsformel lediglich Druckerzeugnissen aufgeführt habe. Online-Zeitungen seien darin nicht erwähnt worden. Jedoch beschränke sich der Verbotstenor nicht nur auf die konkrete Verletzungsform. Vielmehr seien davon auch Abwandlungen erfasst, wenn sie von in ihrem Charakter gleichartig seien.

Die Veröffentlichung einer Internetzeitung sei daher im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter dem Titel "eifel-zeitung" eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung.




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