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Verletzung der Schweigepflicht eines Psychiaters führt zu 15.000 EUR Schmerzensgeld
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 04.02.2010 - Az.: 1 U 4650/08
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Leitsatz:
Ein Psychiatrie-Professor, der seine ärztliche Schweigepflicht verletzt und interne Gutachten eines Patienten weitergibt, ist dem Betroffenen gegenüber verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Das gilt auch für die in Zukunft eintretenden Schäden.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Geschäftsmann, der in der Vergangenheit eine sehr gut gehende und bekannte Galerie in der Münchener Innenstadt besaß. Im Rahmen eines Scheidungsprozesses attestierte der Beklagte, ein Psychiatrie-Professor, dass der Kläger aufgrund seiner geistig schlechten Gesundheit in einer Psychiatrie untergebracht werden sollte. Dieses Attest gab er an die damalige Ehefrau weiter.
Nachdem der Inhalt des Attestes bekannt geworden war, gab der Geschäftsmann an, dass die Veröffentlichung ihn massiv in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seiner privaten Umfeld geschädigt habe. Daher begehrte er Unterlassung und die Zahlung von Schmerzensgeld. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass ein Arzt grundsätzlich der Schweigepflicht unterliege und interne Atteste, die nur für den Patienten gedacht seien, nicht weitergeben dürfe. Sämtliche Ergebnisse, Bewertungen sowie Beobachtungen habe der Psychiater für sich zu behalten. Durch die Weitergabe sei in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden.
Aufgrund dieser Verletzung sei der Kläger verpflichtet, dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- EUR zu zahlen. Darüber hinaus müsse er auch bei möglicherweise erst in Zukunft eintretenden Schäden zur Zahlung herangezogen werden.
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