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Verlängerungsklausel bei Online-Anzeigenverträgen ist zulässig
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 21.11.2008 - Az.: 2 C 230/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Anzeigenportals, die nach der Vertragslaufzeit von einem Jahr eine Verlängerung von einem weiteren Jahr vorsieht, ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht überraschend, da sie in anderen Geschäftsbereichen, z.B. bei Handy- oder Fitness-Studio-Verträgen, ebenfalls üblich ist.



Sachverhalt:

Ein Online-Anzeigenportal bot seine Dienstleistungen an Privatpersonen an. Bei Absendung des Anzeigen-Auftrags musste ein Kästchen aktiviert werden, durch das der Besteller die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigte.

Die AGB enthielten eine Klausel, nach der sich der zunächst auf ein Jahr geschlossene Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängerte.

Ein Kunde forderte Rückzahlung des für das zweite Jahr eingezogenen Rechnungsbetrages.


Entscheidung:

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht hielt die Klausel für zulässig. Der Verbraucher sei an derartige Verlängerungsklauseln gewöhnt, z.B. bei Handy- oder Fitness-Studio-Verträgen. Daher habe der Kunde mit der automatischen Verlängerung rechnen können, so dass die Klausel nicht als überraschend einzuschätzen sei.




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