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Verknüpfung eines Interviews mit Elementen der privaten Internetseite des Interviewten
Landgericht Koeln, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 28 O 251/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Fernsehbeitrag, welcher Elemente aus einem Interview und für jedermann zugängliche Äußerungen des Interviewten auf seiner privaten Internetseite in einen Zusammenhang stellt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.



Sachverhalt:

Die Beklagte verfasste einen Fernsehbeitrag über den Kläger, Vorstand einer Betriebskrankenkasse (BKK). Dazu kündigte sie ihm zunächst ein Interview über den Ausschluss verschiedener Verwaltungsratsmitglieder der BKK an. Im Laufe des Interviews befragte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten den Kläger aber sogleich nach seiner Vergütung, die in den Jahren 2004 bis 2007 von anfangs ca. 68.000 € auf ca. 106.000 € im Jahr angestiegen war.

Der Kläger brach zunächst das Interview ab, gab aber nach kurzer Diskussion doch Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu seiner Vergütung. Dabei kam im Dialog auch die Internetseite der Ehefrau des Klägers zur Sprache, auf der der Kläger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitszeiten u.a. folgende Äußerung tätigte:

"Mein Ziel ist es, spätestens mit 50 Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erreicht zu haben, die es meiner Familie und mir ermöglichen nur noch das zu tun und zu lassen, was wir wollen. Ein Ruhestand erst mit 67 Jahren kommt für mich nicht in Frage!!"

Der Fernsehbeitrag thematisierte schließlich sowohl die Diskussionen um den Ausschluss der Verwaltungsratsmitglieder als auch die Vergütungsstrukturen in der BKK. Der Kläger verlangte nach Ausstrahlung die Entfernung des Beitrags von der Internetseite der Beklagten.


Entscheidung:

Ein solcher Anspruch auf Entfernung des Beitrags stehe dem Kläger nicht zu, urteilte das Gericht.

Der Beitrag verknüpfe rechtmäßig recherchierte Informationen in zulässiger Weise miteinander ohne dem Zuschauer eine für den Kläger nachteilige Schlussfolgerung als unabweislich zu präsentieren.

Das Interview sei von der Einwilligung des Klägers gedeckt. Zwar sei er auf die Fragen zu seiner Vergütung aufgrund der Themenankündigung nicht vorbereitet gewesen. Er habe sich aber nach kurzer Diskussion im Bewusstsein, das Interview jederzeit abbrechen und seine Äußerungen widerrufen zu können, auf das Gespräch eingelassen. Ihm sei zudem bekannt gewesen, für welche Fernsehsendung das Interview aufgezeichnet wurde.

Die journalistische Recherche auf der privaten Internetseite der Ehefrau des Klägers sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Seite sei für jedermann zugänglich und durch Suchmaschinen problemlos zu finden.

Die Verknüpfung der Äußerungen des Klägers im Interview und auf der Internetseite sei von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt und stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. An dem Thema des Beitrags bestehe ein öffentliches Informationsinteresse. Sämtliche behaupteten Tatsachen seien wahr, es seien zudem keine Aspekte verschwiegen worden, um bestimmte Schlussfolgerungen hervorzurufen.




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