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Verkehrswertgutachten einer Wohnung genießt Urheberrechtsschutz
Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.05.2009 - Az.: 308 O 580/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert einer Wohnung ist urheberrechtlich geschützt.



Sachverhalt:

Der Kläger war Sachverständiger und erstellte zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung. Ein Amtsgericht hatte ihm diesen Auftrag erteilt. Im Verkehrswertgutachten befand sich folgender Passus:

"Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet."



Bei der Beklagten handelte es sich um eine Bank, die sich über ihre Immobilienabteilung auch als Maklerin betätigte. Sie wurde mit dem Verkauf der begutachteten Wohnung beauftragt und erhielt hierfür das Gutachten vom Amtsgericht. In der Online-Immobilien-Datenbank waren Fotos von der Wohnung enthalten, die aus dem Gutachten stammten. Auch bot die Bank an, das Gutachten kostenlos per E-Mail an die Kunden zu versenden.

Der Kläger beanstandete die konkrete Nutzung des Verkehrswertgutachtens und begehrte generell die Unterlassung sowie Schadensersatz. Die Nutzungsrechte habe er der Bank nicht eingeräumt.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger zum Teil Recht.

Das Wertgutachten und die darin abgebildeten Fotografien seien urheberrechtlich geschützt. Es handle sich um ein Sprachwerk, das aufgrund seiner Gestaltung die erforderliche Mindesthöhe aufweise. Da die Beklagte das Gutachten zur Bewerbung der Wohnung öffentlich zugänglich gemacht habe ohne das Einverständnis des Klägers einzuholen, habe sie widerrechtlich gehandelt. Denn die Einräumung der Nutzungsrechte habe der Kläger ihr zuvor nicht erteilt.

Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der generellen Nutzung der Gutachten im Portal der Beklagten sei aber nicht begründet. Denn das setze voraus, dass eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft drohe und so greifbar sei, dass eine rechtliche Beurteilung möglich erscheine. Für das Gericht sei dies aber nicht ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bank überhaupt noch einmal in eine vergleichbare Situation komme und eine solche Gelegenheit nach einer Risikoabwägung in gleicher Weise nutzen werde.

Schließlich erhielt der Kläger anstatt der geforderten 450,- EUR nur einen Betrag von 200,- EUR als Schadensersatz zugesprochen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts erforderlich aber auch ausreichend. Der Streitwert wurde seitens des Gerichts von den geforderten 25.000,- EUR auf 10.000,- EUR herabgesetzt, so dass der Kläger einen erheblichen Teil der Anwaltskosten nicht erstattet bekam.