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Verkäufer muss Bezugsquelle der "Ed Hardy"-Waren nicht preisgeben
Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.09.2008 - Az.: 312 O 415/08
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Leitsatz:
Um eine Gefahr der Abschottung der Märkte zu vermeiden, muss der Verkäufer von "Ed Hardy"-Bekleidungsstücken von sich aus nicht seine Bezugsquellen nennen. Durch das exklusive Vertriebssystem ist ausnahmsweise der Markeninhaber des Kennzeichens "Ed Hardy" für Markenrechtsverletzungen beweispflichtig.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Markeninhaber der Kennzeichnung "Ed Hardy". Die Beklagte betrieb einen Onlineshop, über den sie Bekleidungsstücken von "Ed Hardy" zum Verkauf anbot.
Im Rahmen der Auseinandersetzung erklärte die Beklagte, dass sie die Produkte aus den USA geliefert bekommen habe. Den Namen ihres letzten Zwischenhändlers gab sie gegenüber dem Markeninhaber Preis. Mit der Nennung dieser Namen sei der Vertriebsweg in ausreichender Form dargelegt. Eine weitere Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher Bezugsquellen treffe sie nicht.
Dagegen wandte sich der Markeninhaber von "Ed Hardy" und ersuchte gerichtliche Hilfe.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht und wiesen die Klage ab.
"Ed Hardy" sei dazu verpflichtet zu beweisen, dass die Beklagte sich die Bekleidungsstücke über Händler besorgt habe, die nicht dem Vertriebssystem von "Ed Hardy" angehörten. Nur dann käme ein Anspruch seitens des Markeninhabers in Betracht.
Denn die Produkte von "Ed Hardy" würden über ein exklusives Vertriebs- und Lizensierungssytem in den geschäftlichen Verkehr gebracht, so dass es praktisch nur "Ed Hardy" möglich sei zu beweisen wie die Händlerkette aufgebaut sei. Aus diesem ausschließlichen Vertriebssystem folge aber die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte, weil der Markeninhaber verhindern könne, dass die in Rede stehende Ware im Binnenmarkt grenzübergreifend vertrieben werde.
Müsse die Beklagte über die gemachten Angaben hinaus glaubhaft machen, dass sie die Ware von einem autorisierten Händler erworben habe, müsste sie diese Bezugsquelle namentlich benennen. Dann entspreche es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrecht zu erhalten - auf diesen Händler einwirken würde, derartige Lieferungen zukünftig zu unterlassen. So eine Vorgehensweise sei aber mit dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt nicht vereinbar.
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