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Verhinderung weiterer Wettbewerbsverstöße durch Einhaltung von Sorgfaltspflichten
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 38 O 74/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Stellt das Verhalten eines Unternehmers einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß dar, muss er alles Mögliche und Zumutbare veranlassen, um weitere identische Wettbewerbsverstöße zu verhindern.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Mitbewerber und vertrieben unter anderem PC-Sicherheits-Software. Die Beklagte warb unzulässigerweise auf ihren Verkaufsverpackungen mit vergleichenden Angaben. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab, welche dann eine Unterlassungserklärung abgab.

Nach Testeinkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin fest, dass die Computerprogramme auch weiterhin mit den vergleichenden Aussagen angeboten wurden. Darin sah sie einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und war der Auffassung, dass erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten sei. Die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden, da sie nicht genügend ernsthafte Maßnahmen ergriffen habe, um erneute Rechtsverstöße zu verhindern.

Die Beklagte war der Ansicht, alles Erforderliche getan zu haben, als sie Briefe und Mails an Großhändler verschickte und sie informierte, dass die betreffende Software nicht mehr verkauft werden dürfe.


Entscheidung:

Das Landgericht gab der Klägerin Recht.

Obwohl die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, konnte die Software mit den vergleichenden Angaben in zahlreichen Geschäften gekauft werden. Dadurch sei eine erneute Wiederholungsgefahr entstanden. Die Beklagte sei ihrer Unterlassungspflicht nicht nachgekommen, da sie nicht ernsthafte Beseitigungsmaßnahmen ergriffen habe.

Dafür hätten nicht nur die Großhändler informiert werden müssen, sondern auch die Einzelhändler. Dass zwischen den Händlern und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei unerheblich. Denn für die Beklagte existiere die Möglichkeit, über die Großhändler Einfluss auf die Einzelhändler zu nehmen. Ein einzelner Brief, in dem kein Hinweis enthalten sei, welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung entstünden, reiche nicht aus. Ein bloßer Hinweis mit der Bitte um Unterstützung sei unzureichend.

Zwar habe die Beklagte auch Aufkleber für neue Verpackungen in den Geschäften zur Verfügung gestellt, was aber nur in Einzelfällen umgesetzt worden sei. Daraus sei zu folgern, dass die Beklagte den Einzelhändlern den Ernst der Situation nicht deutlich genug vor Augen geführt habe. Denn ansonsten hätten diese Maßnahmen zur Verhinderung der Wettbewerbsverstöße ergriffen.




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