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Vergleichende Werbung von Softwareprogrammen darf nicht irreführend sein
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 37 O 148/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die vergleichende Werbung von Computer-Sicherheitsprogrammen darf nicht irreführend sein. Die Darstellung muss in objektiver und unverzerrter Art und Weise erfolgen.



Sachverhalt:

Die Parteien entwickelten und vertrieben Softwareprogramme, insbesondere PC-Sicherheitsprogramme.

Die Beklagte nahm auf den Verkaufsboxen ihrer aktuellen Version auf Software-Tests Bezug, die eine externe Firma durchführte. Diese Testergebnisse bezogen sich auf frühere Versionen der von den Parteien angebotenen Software. Auch behauptete die Beklagte auf den Verkaufsboxen u.a., dass ihre Sicherheitstechnologie die "derzeit innovativste" und "immer einen Schritt voraus" sei.

Die Klägerin hielt diese Art der vergleichenden Reklame für wettbewerbswidrig.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht, da die angegriffenen Aussagen irreführend und unzulässige vergleichende Werbung waren.

Zutreffende vergleichende Werbung sei zwar grundsätzlich zulässig, jedoch dürfe dabei die gesamte Darstellung nicht zum Nachteil der Konkurrenzprodukte verzerrt oder plakativ aufbereitet werden. Dies war indes hier der Fall.

Eine Bewerbung mit älteren Testergebnissen sei stets irreführend, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern auf eine andere Ware beziehe und der Veröffentlichungszeitpunkt nicht erkennbar sei.

Die Aussagen auf den Verkaufsboxen seien unzulässige Alleinstellungsbehauptungen, da dem Verbraucher suggeriert werde, dass nur diese Software die technisch besten Lösungen biete und die Produkte denen der Konkurrenz überlegen seien.




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