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Vergewaltigungsopfer muss in Bildveröffentlichung einwilligen
Landgericht Berlin, Urteil v. 03.11.2009 - Az.: 27 O 313/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Opfer einer Vergewaltigung muss es nicht hinnehmen, dass in einem Pressebericht ungepixelte Bilder abgedruckt werden und so eine Identifikation möglich ist. Durch die Offenbarung der Identität wird in die Intim- und Privatsphäre eingegriffen.



Sachverhalt:

Die Klägerin wandte sich gegen eine Zeitung, die ein Foto in ungepixelter Weise von der Klägerin abgedruckt hatte. Diese war in der Vergangenheit Opfer einer Vergewaltigung durch ihren Stiefvater geworden. In diesem Zusammenhang fanden mehrere Gerichtsverhandlungen statt, bei denen ein Reporter der Beklagten Fotos der Klägerin machte.

Die Zeitung war der Auffassung, dass sich die Klägerin selbst in die Öffentlichkeit gebracht habe und es daher hinnehmen müsse, dass über sie in identifizierender Weise berichtet werde. Die Aufnahme stelle im Übrigen ein Bildnis der Zeitgeschichte dar.

Da die Klägerin anderer Auffassung war, ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie stellten fest, dass der Abdruck der identifizierenden Bilder rechtswidrig sei und einen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre darstelle. Grundsätzlich bestehe für das Opfer einer Straftat bei einer Presseberichterstattung die Pflicht zur Anonymisierung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die identifizierende Berichterstattung nicht schon deshalb erlaubt, weil der Prozess wegen Vergewaltigung gegen den Stiefvater von öffentlichem Interesse sei. Denn im Rahmen einer Abwägung habe das Interesse der Presse gegenüber dem Schutzinteresse des Vergewaltigungsopfers zurückzutreten.

Es bestehe im Rahmen der Berichterstattung keine Notwendigkeit die Identität des Opfers preiszugeben. Dem Interesse der Allgemeinheit könne auch Rechung getragen werden, ohne dass dem Leser ein identifizierbares Bild vorgestellt werde.




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