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"Vergessene Generation" für Software, Datenträger und Telekommunikation als Marke eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 28/09
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Leitsatz:
Die Wortkombination "Vergessene Generation" ist ausreichend unterscheidungskräftig und deshalb als Marke für die Bereiche Software, Datenträger und Telekommunikation eintragungsfähig.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Vergessene Generation" als Marke für die Bereiche Software, Datenträger und Telekommunikation. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Anmeldung ab. Es führte zur Begründung aus, dass keine ausreichende Unterscheidungskraft vorliege.
Hiergegen wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie argumentierten, dass der Kombination "Vergessene Generation" im Zusammenhang mit den angemeldeten Bereichen ausreichend Unterscheidungskraft zukomme.
Zwar bringe der Verbraucher mit der Bezeichnung "Vergessene Generation" eine Personengruppe in Verbindung, die im Stich gelassen worden seien, so zum Beispiel Kriegskinder, Einwanderer oder Suchtkranke.
Jedoch weise die Bezeichnung keinen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Bereichen auf. Weder durch gedankliche Schritte noch unmittelbar werde der Begriff "Vergessene Generation" mit den Bereichen in Verbindung gebracht.
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