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Verbreiterhaftung einer Zeitung für Äußerungen eines Dritten in Online-Interview
Landgericht Berlin, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 27 S 1/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Zeitung haftet für die rechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten in einem Online-Interview als Verbreiter, wenn sie sich von den Aussagen nicht genügend distanziert, thematisch nicht auch unterschiedliche Richtungen verfolgt und keine Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.



Sachverhalt:

Aufgrund einer rechtsverletzenden Online-Presseberichterstattung machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend. Die beklagte Zeitung veröffentlichte ein Online-Interview mit dem Titel:

"Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten."


In dem Interview wurde behauptet, dass das klägerische Unternehmen mit dem ehemaligen Staatssekretär im sächsischen Wirtschaftsministerium Beraterverträge abgeschlossen habe. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie aufgrund dieser unwahren Behauptung grundlos in den Zusammenhang mit der "sächsischen Korruptionsaffäre" gerückt werde, was sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze.

Nachdem die Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben hatte, forderte die Klägerin sie erfolglos zur Zahlung der Abmahnkosten auf.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass der Artikel auf der Webseite der Beklagten einen unzulässigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle. Denn in dem Bericht werde der Wahrheit zuwider verbreitet, die Klägerin habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen Beraterverträger abgeschlossen.

Ob eine Äußerung in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit falle, hänge im wesentlichen davon ab, wie ein durchschnittlicher Leser den Aussagegehalt des Gesamtberichtes verstehe. Im vorliegenden Fall erwecke die gesamte Berichterstattung beim Publikum den Eindruck, dass der Staatssekretär plötzlich über mehr als eine halbe Million Euro verfügt habe, welche aus gut dotierten Beraterverträgen stamme. Als einziges Unternehmen werde dabei nur die Klägerin genannt.

Weder habe sich die Beklagte von den Äußerungen distanziert noch habe sie unterschiedliche Möglichkeiten und Richtungen für eine Erläuterung genutzt. Schließlich habe sie der Klägerin noch nicht einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Selbst wenn sich die Beklagte die Äußerungen nicht Zu-Eigen gemacht habe, so treffe sie doch zumindest die Verbreiterhaftung. Denn an der Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein öffentliches Informationsinteresse, so dass die Beklagte die Behauptung nicht hätte ungeprüft weitergeben dürfen. Insofern hafte sie für die Rechtsverletzung und die dadurch entstandenen Abmahnkosten.




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