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Verbot von Werbeanzeige für "Nagelpilz weg"-Nagellack gilt nicht für namensgleiche Domain
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.09.2010 - Az.: 3 W 65/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Verwendung der Domain "nagelpilz-weg.de" ist nicht vom Verbotstenor einer einstweiligen Verfügung umfasst, in der es dem Schuldner verboten wird, Werbeanzeigen für einen "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu schalten.



Sachverhalt:

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, für einen "Nagelpilz-weg"-Nagellack zu werben. Die Werbung sei rechtswidrig und daher zu unterlassen. Allerdings war das Verbot auf die konkrete Werbeanzeige beschränkt worden.

Die Beklagte verwendete in der Folgezeit die Domain "nagelpilz-weg.de". Die Klägerin war der Auffassung, dass dies gegen den Verbotstenor verstoße, so dass sie gegen die Beklagte einen Ordnungsmittelantrag stellte.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Ordnungsmittelantrag zurück und folgten der Argumentation der Klägerin nicht.

Sie erklärten, dass die Wettbewerbshandlung, d.h. die Verwendung der streitgegenständlichen Domain, nicht in den Kern des ergangenen Verbotes falle. Das Verbot umfasste damals ausdrücklich die konkrete Verwendung der Werbeanzeige. Nicht umfasst sei die im unteren Seitenbereich befindliche Domainangabe gewesen.

Zwar würden unter den Verbotstenor nicht nur die identischen Verletzungshandlungen fallen, sondern auch solche, die von dem eigentlichen wettbewerbswidrigen Kern geringfügig abweichen würden. Dabei müsse die Verletzungshandlung jedoch immer praktisch gleichwertig sein. Eine Ausdehnung hingegen auf lediglich ähnliche Verletzungshandlungen, sei nicht möglich und nicht zumutbar. Insofern sei die Einkleidung des Slogans "Nagelpilz-weg" in die Domain rechtmäßig und nicht vom Verbotstenor umfasst.




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