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Verbot geschäftsschädigender Äußerung erstreckt sich nicht zwingend auf Interview im Ausland
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 29.01.2010 - Az.: 6 W 145/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird einem ausländischen Unternehmen in Deutschland verboten geschäftsschädigende Äußerungen über einen Konkurrenten aus Deutschland zu tätigen, gilt dies nicht zwingend für ein Interview, welches in London in englischer Sprache geführt wird. Die Beeinflussung muss sich an den durchschnittlichen inländischen Verkehrskreis richten.



Sachverhalt:

Die Parteien waren konkurrierende Billig-Airlines. Die Beklagte hatte ihren Sitz in Irland, die Klägerin in Deutschland. Der Beklagten wurde es in der Vergangenheit verboten, in Deutschland zu verbreiten, dass die Klägerin in naher Zukunft Bankrott anmelden müsse. Diese Aussage wiederholte sie in einem Interview in englischer Sprache für den TV-Sender Sky News.

Die Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung und machte einen Ordnungsgeldantrag geltend.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Antrag ab.

Sie erklärten, dass es der Beklagten zwar verboten worden sei, sich geschäftsschädigend über die Klägerin zu äußern. Jedoch müsse das Verbot danach beurteilt werden, welchen Eindruck der angesprochenen inländische Verkehrskreis bekommen habe.

Vorliegend sei es unwahrscheinlich, dass die Aussage an den deutschen Bürger gelangt sei und ihn in seiner Wahrnehmung gegenüber der Klägerin hätte beeinflussen können. Denn das Interview sei auf einem kleinen TV-Sender ausgestrahlt worden, welcher zwar weltweit zu empfangen sei, jedoch nur eine kleine Zuschauergemeinde in England habe.

Das in englischer Sprache geführte Interview richte sich in erster Linie an englische und irische Zuschauer, die möglicherweise abgehalten werden könnten, Tickets der Klägerin zu kaufen, wenn der Bankrott tatsächlich drohe.




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