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Verantwortlichkeit bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Beauftragung Dritter
Landgericht Dresden, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 10 O 2246/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur zur Zahlung der Vertragsstrafe, wenn schuldhaft dagegen verstoßen worden ist. Es liegt aber dann kein schuldhafter Verstoß des Unterlassungsschuldner vor, wenn dieser zuvor einen Rechtsanwalt zur Überprüfung und Freigabe der Internetseite beauftragt hat.

2. Selbst wenn der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat, kann dem Unterlassungsschuldner dies nicht zugerechnet werden. Der Anwalt ist kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners.




Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und stritten um die Verwirkung von Ansprüchen aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, gegen welche der Beklagte verstieß.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte durch den Wettbewerbsverstoß die Vertragsstrafe schuldhaft verwirkt habe.

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass er einen Rechtsanwalt zur Überprüfung des Internetauftritts beauftragt habe und dieser alles für einwandfrei erklärt habe. Selbst wenn der Anwalt rechtsfehlerhaft geprüft habe, sei ihm dessen Verschulden nicht zurechenbar.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten.

Sie führten zur Begründung zunächst aus, das die Verletzung einer zuvor abgegebenen strafbewehrte Unterlassungserklärung nur zur Zahlung der Vertragstrafe führe, wenn schuldhaft dagegen verstoßen worden sei.

Ein solches schuldhaftes Verhalten des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zum einen könne kein eigenes Verschulden des Beklagten angenommen werden, da er durch die Beauftragung des Anwaltes alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt habe, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen. Der Rechtsanwalt habe die Internetseite rechtlich überprüft und freigegeben. Mehr könne nach Ansicht des Gerichts nicht verlangt werden.

Zum anderen könne dem Beklagten auch ein möglicherweise schuldhaftes Verhalten des Anwalts nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung von Fremdverschulden käme nur in Betracht, wenn es sich bei dem Juristen um einen Erfüllungsgehilfen gehandelt hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da der Anwalt nicht als Hilfsperson zur Erfüllung der Unterlassungspflicht tätig geworden seien, sondern nur auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit des Angebotes überprüft habe.




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