Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Veranstalter von Party-Reihe "Abi-Party-Tour" für GEMA-Rechteklärung verantwortlich
Landgericht Koeln, Urteil v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 93/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Veranstalter der Partyreihe "Abi-Party-Tour" haftet für die unterlassene Anmeldung und Zahlung der GEMA-Tarife für die mit der Musikwiedergabe verbundene urheberrechtliche Nutzungsrechte-Einräumung. Denn durch die öffentliche Musikwiedergabe und die unterlassene GEMA-Anmeldung hat der Veranstalter das Urheberrecht der jeweiligen Künstler widerrechtlich verletzt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Verwertungsgesellschaft GEMA. Die Beklagte veranstaltete für T-Mobile eine Event-Konzept, welches unter dem Namen "Abi-Party-Tour" angeboten wurde. Sowohl die Durchführung der Events als auch die Erstellung und Konzeption der Werbung sowie die Auswahl der Musik wurde von der Beklagten erstellt. Die Beklagte hatte die für die mit der Musikwiedergabe verbundenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht erworben und auch keine Vergütungssätze gezahlt.

Daraufhin erstellte die Klägerin aufgrund ihrer Tarife eine Gesamtforderung, die durch die Beklagte beglichen werden sollte. Nach Auffassung der Klägerin hafte die Beklagte dafür, da sie Mitveranstalterin der Partyreihe war.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Wiedergaberecht in der Öffentlichkeit ausschließlich dem Urheber zustehe. Durch die öffentliche Wiedergabe sei in das von der Klägerin vertretene Urheberrecht widerrechtlich eingegriffen worden.

Als Veranstalter werde derjenige angesehen, der sowohl finanziell als auch organisatorisch für die Aufführungen verantwortlich sei. Keine Verantwortlichkeit trage hingegen derjenige, der nur für die Aufführungen die notwendigen äußeren Vorkehrungen treffe. Die Beklagte sei hier in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin für die Rechtsverletzung mitverantwortlich und sei somit verpflichtet gewesen, die Einwilligung der Klägerin einzuholen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen