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Veraltetes Impressum einer Webseite ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
Landgericht Leipzig, Urteil v. 15.12.2009 - Az.: 01 HK O 3939/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Gibt ein Unternehmen im Impressum einer Webseite eine veraltete postalische Adresse und einen inzwischen abbestellten Geschäftsführer an, so liegt darin ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Betreiber von Online-Shops.

Die Beklagte gab in ihrem Impressum eine veraltete postalische Adresse und einen bereits abbestellten Geschäftsführer an. Die Klägerin sah hierin eine Wettbewerbsverletzung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie sahen in dem veralteten Impressum und der Angabe des bereits abbestellten Geschäftsführer einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten.

Die Angaben im Impressum einer Webseite hätten stets aktuell und richtig zu sein. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da sie eine überholte Postadresse und einen nicht mehr aktiven Vertretungsberechtigten genannt habe.

Die Verletzung der Impressumspflichten führten zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.




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