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Veräußerung von Microsoft-Echtheitszertifikaten an Zweiterwerber unzulässig
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 15/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Veräußerung von Microsoft-Echtheitszertifikaten an Zweiterwerber ist unzulässig. Diese Softwarelizenzen dürfen von dem Ersterwerber ohne Zustimmung von Microsoft nicht über eBay angeboten werden.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der Urheberrechte an dem Betriebssystem "Microsoft Windows XP Professional". Zum Schutz vor Produktpiraterie statte sie ihre Computerprogramme mit einer Reihe von Sicherheitsmerkmalen aus. Dazu gehörten sogenannte Echtheitszertifikate "Certificate of Authenticity" (COA), die neben der Marke "Microsoft" den Namen der jeweiligen Software sowie die für die Programminstallation nötige Seriennummer enthielten.

Der Beklagte bot über eBay mehrere gebrauchte, von der Klägerin stammende Echtheitszertifikate an. Er beschrieb und bewarb die COAs mit den Angaben:

"XP Professional Vollversionen Lizenzkey"

"Der Lizenzkey ist unregistriert! Für alle XP-PRO Versionen verwendbar! Einsetzbar auf jedem PC oder Notebook/Laptop!"



Die Klägerin daraufhin begehrte Unterlassung, weil sie ihre Zustimmung zu dem Weiterverkauf nicht erteilt habe und daher ihre Lizenzrechte verletzt sehe.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da die Weiterveräußerung der COAs eindeutig rechtswidrig sei.

Ohne Zustimmung von Microsoft dürften Echtheitszertifikate nicht übertragen werden. Das Gericht stellte dabei fest, dass allein Microsoft entscheiden könne, wem Nutzungsrechte an ihren Computerprogrammen eingeräumt würden.

Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Danach dürfe zwar ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebrachtes PC-Programm weiter veräußert werden. Auf das konkret vervielfältigte Programm habe sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers aber nicht erschöpft.

Das Gericht führte zur Begründung eindeutig aus, dass Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintrete und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen.




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