 |
         |
 |
Usenet-Anbieter United-Newsserver.de haftet als Mitstörer für rechtswidrige Uploads
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.01.2009 - Az.: 5 U 113/07
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Usenet-Dienst haftet als Mitstörer für rechtswidrige Uploads, wenn er die Aufnahmen seinen Nutzern über den von ihm betriebenen Dienst zur Verfügung stellt.
|
Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikstückes "Spring nicht" der Band Tokio Hotel.
Der Beklagte war der Usenet-Dienst United-Newsserver, der seinen Kunden den Zugang zu allen im Usenet vorhandenen Nachrichten bzw. Inhalten weltweit zur Verfügung stellte. Die Kunden zahlten ein Entgelt dafür, dass sie ausdrücklich ungefilterten und unzensierten Zutritt zu verschiedenen Newsgroups erhielten. Das bewarb der Beklagte u.a. wie folgt:
"Ihre Vorteile
Im Gegensatz zu Kreditkarten hinterlassen Sie mit der Geldkarte bei Einkäufen im Internet keine Datenspuren. Es kann kein Persönlichkeitsprofil von Ihnen erstellt werden oder anderer Missbrauch Ihrer Daten (Kreditkartenbetrug, Identitätsdiebstahl) stattfinden. Die Buchung erfolgt sofort, das gibt Händler und Käufer maximale Sicherheit. Es fallen keine Kontogebühren an. Auf Ihrem Kontoauszug erscheint nur die Aufladung der GeldKarte - nicht jedoch, was Sie damit bezahlt haben.
Noch mehr Anonymität
United-Newsserver erfasst nicht, was Sie sich aus dem Usenet laden. Nur das verbrauchte Datenvolumen (Traffic) wird "mitgeloggt". Zusammen mit der Bezahlung durch die GeldKarte erhalten Sie so den größtmöglichen Schutz Ihrer Privatsphäre." |
Über den Dienst des Beklagten wurde das streitgegenständliche Lied "Spring nicht" ohne die erforderliche Genehmigung vorgehalten und war für die Nutzer jederzeit abrufbar. Daraufhin mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses Verlangen wies der Beklagte zurück, so dass der Rechteinhaber daraufhin Klage erhob. |
Entscheidung:
Die Richter sprachen den Beklagten von einer Haftung weitestgehend frei. Nur hinsichtlich des Musikstücks "Spring nicht" von der Musikgruppe Tokio Hotel werde es dem Anbieter untersagt, den Titel derartig öffentlich zugänglich zu machen, dass es Nutzern möglich sei, diese Aufnahme über den von der Beklagten betriebenen Usenet-Dienst hochzuladen.
Dabei differenzierte das Gericht zwischen einer Haftung des Beklagten ähnlich einem Access-Provider und einem Webhoster.
Eine täterschaftliche Haftung als Access-Provider komme nicht in Betracht. Der Beklagte sei Bestandteil des weltumspannenden Usenets und biete mit seinen Servern den Kunden passiv die technische Möglichkeit, Zugang zum Usenet zu erhalten. Der Beklagte könne nicht in rechtlich relevanter Weise aktiv Zugriff auf die vermittelten Inhalte nehmen.
Eine Störerhaftung komme insoweit auch nicht in Betracht, da die Prüfungspflichten eines Access-Providers nicht über Gebühr erweitert werden dürften. Denn der Provider vermittle letztlich pauschal den Zugang zu fremden Inhalten, die nahezu vollständig seinem Zugriff bzw. seiner Kontrolle entzogen seien. Eine allgemeine Überwachungspflicht mit einer Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Rechtsverletzungen sei in diesem Umfang letztlich unerfüllbar. Auch sei die Werbung der Beklagten über die Vorteile des Anbieters und dessen Schutz der Privatsphäre nicht geeignet, eine Haftung zu begründen. Zwar würde der Beklagte damit zum Ausdruck bringen, dass er sich letztlich nicht darum kümmern wolle, welche Inhalte der Nutzer herunterlade. Jedoch seien die Äußerungen zu unspezifisch, als dass sie die Annahme rechtfertigten, dass der Beklagte in größerem Umfang konkrete Rechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf nähme.
Schließlich sei der erstinstanzliche Antrag des Klägers, den Anbieter United-Newsserver.de vollständig zu sperren, unverhältnismäßig und praktisch kaum bestimmbar, da zugleich eine Vielzahl rechtmäßiger und unverdächtiger Informationen zwangsläufig dieser Sperre unterfiele.
Die Richter prüften daraufhin eine täterschaftliche Haftung des Anbieters als Webhoster, da der Beklagte von seinen Kunden eingestellte Daten auf seinen Servern zumindest temporär vorhalte, um Dritten die Nutzung dieser Daten zu ermöglichen.
In diesem Fall sei es dem Beklagten ohne weiteres zumutbar eine Überprüfung der hochgeladenen Dateien auf rechtswidrige Inhalte vorzunehmen. Der Beklagte stoße damit nicht auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten. Denn bei der Überprüfung handle es sich ausschließlich um Datenmengen, die von den Servern des Beklagten aktiv von einem ganz bestimmten Nutzer in das Usenet eingestellt worden seien. Eine Störerhaftung des Beklagten sei hier bei dem streitgegenständlichen Lied zu bejahen, da die Speicherung des rechtsverletzenden Musiktitels einer unbegrenzten Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden habe. Die Prüfungspflichten seien in diesem Fall auch nicht unzumutbar und über Gebühr erweitert, da bereits mit der Installation einer Software die Rechtewahrung einer Vielzahl von Urhebern erfüllt werden könnten.
|
|
|
|