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Urheberrechtswidrige Nutzung einer Grafik auf Webseite kein einfach gelagerter Fall
Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 01.03.2011 - Az.: 31 C 3239/10 - 74 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Nutzung einer fremden urheberrechtlich geschützten Grafik auf der eigenen Webseite stellt nicht zwingend einen einfach gelagerten Rechtsfall dar. Dies gilt vor allem dann wenn die Grafik auf einer geschäftlichen Internetseite verwendet wurde. Wird die Webseite für sich genommen zwar nicht geschäftlich genutzt, ist jedoch mit kommerziellen Internetseiten verlinkt, so ist diese Voraussetzung gegeben.



Sachverhalt:

Der Kläger war Inhaber einer urheberrechtlich geschützten Grafik. Diese Grafik verwendete der Beklagte auf seiner Homepage. Der Kläger ließ ihn daraufhin abmahnen und legte einen Gegenstandswert von insgesamt 6.000,- EUR zugrunde.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung der Abmahnkosten in der geforderten Höhe und erklärte, dass es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handle und er daher verpflichtet sei, maximal 100,- EUR zu leisten. Dies hielt der Kläger für falsch und klagte.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Kläger zur Aussprache der Abmahnung berechtigt gewesen sei, weil es sich vorliegend um eine urheberrechtswidrige Nutzung der Grafik durch den Beklagten gehandelt habe. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Erstattung der hier geltend gemachten Abmahnkosten zu.

Anders als der Beklagte hier behaupte sei auch nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen. Die sei nur der Fall, wenn es sich um die erste Abmahnung einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handle und diese außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sei. Die letztere Voraussetzung sei bereits deshalb nicht erfüllt, da die Webseite des Beklagten zwar nur von ihm selbst verwendet werde, es sich jedoch Verlinkungen zu kommerziellen Internsetseiten fänden. In derartigen Fällen handle der Webseitenbetreiber geschäftlich, so dass kein einfach gelagerter Fall vorliege.




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