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Urheberrechtsverstoß bei Nutzung fremden Bildmaterials für Online-TV-Programmführer
Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 27.10.2009 - Az.: 14 U 818/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-TV-Programmführers handelt urheberrechtswidrig, wenn er Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender unentgeltlich und ohne eine Einholung der Lizenzen veröffentlicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die Übertragung der Rechtekette im Vorfeld zwischen den Urhebern und den Sendern anzweifelt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die für eine Vielzahl deutscher TV-Sender Urheber- und Leistungsschutzrechte geltend machte. Die Sender veröffentlichten in einer "Presselounge" Bild- und Filmmaterial, welches der Bewerbung ihres Fernsehprogramms diente.

Der Beklagte betrieb einen Online-Programmführer, für den er eine Vielzahl von Texten und Bildern aus der "Presselounge" verwendete. Über eine Nutzungsberechtigung verfügte er nicht. Darin sah die Klägerin die Rechte der Fernsehsender verletzt und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die TV-Sender zuvor Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte in Bezug auf sämtliches Bild- und Filmmaterial seien. Diese Rechte seien ihnen zuvor von den Urhebern übertragen worden. Dadurch, dass der Beklagte das Wort- und Bildmaterial ohne Einholung einer Lizenz genutzt habe, habe er urheberrechtswidrig gehandelt.

Der Einwand des Beklagten dahingehend, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, greife vorliegend nicht. Sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch im Prozess selbst, habe die Klägerin die Rechtekette nachweisen können. Darüber hinaus könne der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass er die Materialien habe verwenden dürfen, weil sie seiner Ansicht nach tagesaktuell seien. Dies lehnten die Richter ab und verneinten die Tagesaktualität derartigen Wort- und Bildmaterials.




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