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Urheberrechtsschutz für zahnmedizinische Abbildungen
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 12 O 409/08
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Leitsatz:
Zahnmedizinische Abbildungen können urheberrechtlichen Schutz als Darstellungen wissenschaftlicher Art genießen, wenn sie über die einfache biologische Darstellung hinausgehen und z.B. methodisch-didaktische Interpretationen darstellen.
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Sachverhalt:
Die Parteien geben zahnmedizinische Lehrbücher heraus. Die Klägerin ging gegen bestimmte Abbildungen im Lehrbuch der Beklagten vor, in denen sie Verletzungen ihrer eigenen urheberrechtlichen Verwertungsrechte sah. Sie machte geltend, dass die Abbildungen mit entsprechenden Abbildungen in ihrem Unterrichtswerk identisch oder diesen hochgradig ähnlich seien. |
Entscheidung:
Das Gericht erkannte eine grundsätzliche Urheberrechtsfähigkeit der streitgegenständlichen Abbildungen und differenzierte dann im Einzelnen, ob die Abbildungen der Beklagten tatsächlich Urheberrechtsverletzungen darstellten.
Die Abbildungen seien urheberrechtsfähig, weil sie sich von einer rein biologisch zwingenden Darstellung dadurch abheben, dass sie sich durch methodisch-didaktische Interpretationen von anatomischen, physiologischen und pathologischen Sachverhalten auszeichnen. Dabei würden die für die Unterrichtsziele wichtigen Inhalte hervorgehoben und die weniger wichtigen Umstände abgeschwächt. In dieser Darstellungsweise sowie in der dreidimensionalen Perspektive, die sich von rein schematischen Abbildungen unterscheide, liege eine vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit des Autors. Dabei sei es unerheblich, dass die Lehrinhalte von der Kultusministerkonferenz vorgegeben seien, weil diese Vorgaben nicht die Art und Weise der Vermittlung umfassten.
Im Vergleich der einzelnen streitgegenständlichen Abbildungen äußerte das Gericht, dass geringfügige Abweichungen den Urheberrechtsschutz nicht ausschließen würden. Erforderlich für eine freie Bearbeitung, die keine Urheberrechtsverletzung darstellt, sei eine deutliche Unterscheidung vom Original, z.B. durch unterschiedliche Perspektive, Farbgebung oder Ausschnittswahl. So lange aber nur geringfügige Änderungen des Ausschnitts, der Beschriftung oder kleinerer Details vorlägen, sei keine ausreichende Abweichung vom Original und damit eine Urheberrechtsverletzung gegeben.
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