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Urheberrechtsschutz für Bauzeichnung von Architekten
Landgericht Potsdam, Urteil v. 04.01.2010 - Az.: 2 O 148/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine technische Bauzeichnung eines Architekten kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Gestaltung nicht allein durch technische Zwänge und DIN-Vorgaben bestimmt ist. Die Zeichnung erreicht die erforderliche Schöpfungshöhe, wenn Spielraum für individuelle schöpferische Prägung vorliegt.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Architekten. Er fertigte für die Beklagte eine Bauzeichnung an. Die Beklagte veröffentlichte diese ohne Einwilligung des Klägers im Internet.

Dies hielt der Architekt für unzulässig, weil er der Auffassung war, dass seine Bauzeichnung urheberrechtlichen Schutz genieße. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten dazu, dass auch eine technische Bauzeichnung Urheberschutz genießen könne, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sei. Dominiere der rein technische Teil, der sich ausschließlich an DIN-Normen orientiere, so werde die Schöpfungshöhe nicht erreicht.

Vorliegend beruhe die Bauzeichnung zwar auf technischen Vorgaben, dennoch lasse die Zeichnung an sich Spielraum zu in Bezug auf die individuelle kreative Prägung. Insofern sei davon auszugehen, dass die Schöpfungshöhe erreicht sei und die Verbreitung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei.




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