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Urheberrechtliche Besichtigung für Webseiten im Eilverfahren setzt Dringlichkeit voraus
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.01.2009 - Az.: 6 W 3/09
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Leitsatz:
Die Durchsetzung eines urheberrechtlichen Besichtigungsanspruches gemäß § 101a UrhG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt besondere Dringlichkeit voraus. Der Antragsteller darf sich mit der Einbringung des Besichtigungsantrages nicht übermäßig Zeit lassen.
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Sachverhalt:
Die Parteien boten Internetdienste an. Die Antragstellerin warf der Antragsgegnerin eine urheberrechtswidrige Nutzung und Übernahme ihrer Quellcodes vor, weil die Internetseiten einige Übereinstimmungen aufwiesen.
Aus diesem Grund ließ sie die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2006 und 2007 abmahnen. Ende 2008 beauftragte die Antragstellerin einen Gutachter, der die Internetseiten vergleichen sollte, um zu überprüfen, ob es Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung der Quellcodes gebe. Er könne weitere Beweismittel liefern, aus der sich die Urheberrechtsverletzungen ergäben. Der Sachverständige müsse hierfür die von der Antragsgegnerin eingesetzte Software prüfen.
Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung einer Besichtigung der von ihrer Gegnerin programmierten Software. |
Entscheidung:
Das Gericht wies den Antrag zurück.
Die Richter stellten fest, dass es für die Durchsetzung des urheberrechtlichen Besichtigungsanspruches im Eilverfahren der besonderen Dringlichkeit bedürfe. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass es nicht erlaubt sei, die Beweishilfe nur deshalb zu verweigern, weil keine Dringlichkeit vorliege, folgte das Gericht nicht. Bei der Geltendmachung des Besichtigungsanspruches habe der Antragsteller den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.
Dazu gehöre vor allem, dass sich der Antragsteller nicht übermäßig Zeit lassen dürfe, den Besichtigungsantrag einzubringen. Bereits im Jahr 2006 und Mitte 2007 habe die Antragstellerin den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung erhoben und die Antragsgegnerin abgemahnt. Damit stehe für das Gericht fest, dass die Antragstellerin nicht das Ziel verfolgt habe, den einstweiligen Rechtsschutz so schnell wie möglich durchzusetzen.
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